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Synopse aller Änderungen der EdWBeitrV am 19.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2013 durch Artikel 1 der 5. EdWBeitrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EdWBeitrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Jahresbeitrag
§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags
§ 2a Höhe des Beitragssatzes
§ 2b Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen
§ 2c Erhöhung des Jahresbeitrags
§ 2d Ermäßigung des Jahresbeitrags
§ 3 Einmalige Zahlung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Bemessung der einmaligen Zahlung
(Text neue Fassung)

§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung
§ 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze
§ 5a Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen
§ 5b Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 5c Verzugszinsen
§ 6 Bestätigung durch Prüfer
§ 7 Übergangsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 7a Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
§ 7b Subdelegation
§ 8 Inkrafttreten

§ 1 Jahresbeitrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den §§ 2 bis 2d, beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne. Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wird bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die Institute haben die Bildung und Auflösung von Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen.

(1a) Der Jahresbeitrag beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1.050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist ein Jahresbeitrag von mindestens 2.100 Euro zu erheben. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädigungseinrichtung am 1. Januar vor Fälligkeit des Jahresbeitrags zugeordnet sind. Der Jahresbeitrag vermindert sich für Institute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für Institute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent.



(1) 1 Institute, die der Entschädigungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September Jahresbeiträge zu leisten. 2 Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den §§ 2 bis 2d, beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne. 3 Die Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wird bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach Satz 2 nicht berücksichtigt. 4 Die Institute haben die Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen.

(1a) 1 Der Jahresbeitrag beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1.050 Euro. 2 Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist ein Jahresbeitrag von mindestens 2.100 Euro zu erheben. 3 § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) 1 Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädigungseinrichtung am 1. Januar vor Fälligkeit des Jahresbeitrags zugeordnet sind. 2 Der Jahresbeitrag vermindert sich für Institute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für Institute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent.

(3) Die Jahresbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Jahresbeitragsbescheide fällig, es sei denn, die Entschädigungseinrichtung bestimmt einen späteren Fälligkeitstermin.


§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags


(1) Der Jahresbeitrag berechnet sich aus den beitragsrelevanten Erträgen nach Absatz 2, multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach den §§ 2a und 2b.

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(2) 1 Beitragsrelevante Erträge sind alle Bruttoprovisionserträge sowie Bruttoerträge aus Finanzgeschäften. 2 Der Aufwand aus Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Finanzgeschäften kann bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge berücksichtigt werden. 3 Nach der Berücksichtigung des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge ferner unberücksichtigt bleiben:



(2) 1 Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sind heranzuziehen

1.
alle Bruttoprovisionserträge und

2. nicht
aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands.

2 Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge können der
Aufwand aus Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Handelsgeschäften sowie Risikoabschläge, die nach § 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches abzuziehen sind, berücksichtigt werden. 3 Nicht berücksichtigt werden Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens nach § 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches. 4 Nach der Berücksichtigung des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge ferner unberücksichtigt bleiben:

1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,

2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder an andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,

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3. Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen,



3. nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen,

4. Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes stammen,

5. Bruttoprovisionserträge, die als Courtagen für Poolausgleich ausgewiesen sind,

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6. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus Geschäften mit Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, und

7. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die diese im eigenen Namen getätigt haben.

4
Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstatbestände des Satzes 3 fallen, kann jeweils nur ein Ermäßigungstatbestand angewendet werden. 5 Die Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 und 3 dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft nachweist. 6 Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte. 7 Liegen die Nachweise nicht spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Absatz 5 Satz 2, 3 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt. 8 Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder werden die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. 9 Die in den Sätzen 5, 7 und 8 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(3) 1 Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene Geschäftsjahr. 2 Handelt es sich dabei um einen Jahresabschluss für ein Rumpfgeschäftsjahr, sind die Zahlen auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen. 3 Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeblichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresabschlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen Zahlen. 4 Hatten in dem jeweiligen Abrechnungsjahr neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem 1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresabschluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet, sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr maßgebend.

(4) 1 Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erforderlichen Angaben müssen der Entschädigungseinrichtung durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen werden. 2 Dies gilt nicht für eine Plangewinn- und -verlustrechnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 4. 3 Die Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht reicht als Bestätigung aus, soweit sich die jeweils erforderlichen Angaben ausdrücklich aus diesem ergeben. 4 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise vom Institut zu verlangen, um das Vorliegen der Bemessungsgrundlagen zu überprüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Erträge verlangen, deren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt der Geschäftsleitung oder die Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen ist.

(5) 1 Die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres einzureichen. 2 Liegen die erforderlichen und bestätigten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachzureichen. 3 Werden die Angaben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 10 Prozent fest. 4 Werden die Angaben nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, hat die Entschädigungseinrichtung die zur Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Erträge unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen. 5 Werden die Angaben auch bis zum 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag, anderenfalls setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der nachgereichten Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 25 Prozent fest; die Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf den nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag angerechnet. 6 Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.



6. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus Geschäften mit den Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese Erträge nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, und

7. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die die anderen Institute im eigenen Namen getätigt haben.

5
Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstatbestände des Satzes 4 fallen, kann jeweils nur ein Ermäßigungstatbestand angewendet werden. 6 Die Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 bis 4 dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist. 7 Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte. 8 Liegen die Nachweise nicht spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Absatz 5 Satz 2, 3 und 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt. 9 Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder werden die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. 10 Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(3) 1 Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene Geschäftsjahr. 2 Handelt es sich dabei um einen Jahresabschluss für ein Rumpfgeschäftsjahr, sind die Zahlen auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen. 3 Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeblichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresabschlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen Zahlen. 4 Hatten neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem 1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresabschluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet, sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr maßgebend.

(4) 1 Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erforderlichen Angaben müssen der Entschädigungseinrichtung durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen werden. 2 Dies gilt nicht für eine Plangewinn- und -verlustrechnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 4. 3 Die Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht reicht als Bestätigung aus, soweit sich die jeweils erforderlichen Angaben ausdrücklich aus diesem ergeben. 4 Die Bestätigung nach Satz 1 sowie zu Angaben nach Absatz 2 oder § 2b kann von der Entschädigungseinrichtung nur dann anerkannt werden, wenn die Haftung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht ausgeschlossen und die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a der Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt wurde. 5 Auch Ergänzungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsbericht über einen vom Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschluss können unter den Voraussetzungen des Satzes 4 nur anerkannt werden, soweit durch die Ergänzungen bestätigt wird, dass die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Angaben oder die Angaben zu Absatz 2 oder § 2b sachlich und rechnerisch richtig sind. 6 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise vom Institut zu verlangen, um das Vorliegen der Bemessungsgrundlagen zu überprüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Erträge verlangen, deren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt der Geschäftsleitung oder die Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen ist.

(5) 1 Die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres einzureichen. 2 Liegen die erforderlichen und bestätigten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachzureichen. 3 Werden die Angaben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 10 Prozent fest. 4 Werden die Angaben nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, hat die Entschädigungseinrichtung die zur Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Erträge unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen. 5 Werden die Angaben auch bis zum 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag. 6 Werden die geforderten Unterlagen nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nachgereicht, wird der Jahresbeitrag, der anhand dieser Unterlagen errechnet wird, abweichend von Satz 5 mit einem Zuschlag von 25 Prozent festgesetzt, sofern der so errechnete Beitrag über dem nach Satz 5 fingierten Jahresbeitrag liegt. 7 Eine Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf einen nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerechnet. 8 Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(6) 1 Ein Zuschlag wegen verspäteter Einreichung von Unterlagen nach Absatz 5 wird bezogen auf einen Jahresbeitrag nur einmal erhoben. 2 Maßgeblich ist der höchste zu erhebende Zuschlag.



§ 2a Höhe des Beitragssatzes


(1) Der Beitragssatz beträgt

1. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung der Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;



2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

5. 3,85 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;



4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

5. 3,85 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

6. 1,23 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

vorherige Änderung nächste Änderung

7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

8. 1,23 Prozent bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalanlagegesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent.

(2) 1 Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. 2 Erbringt das Institut Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 4 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes, wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich hierbei Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn die erteilte Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das Institut durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegenüber den Kunden tatsächlich nicht besteht. 4 § 2 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend. 5 Im Fall einer Änderung der Erlaubnis oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen höheren Jahresbeitrag begründen.



7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

8. 1,23 Prozent bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalanlagegesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent.

(2) 1 Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. 2 Es wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das Institut durch eine eidesstattliche Versicherung nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegenüber den Kunden nicht besteht. 4 Die eidesstattliche Versicherung hat die Erklärung zu enthalten, dass

1. die Unterzeichner keine Kenntnis davon haben, dass das Institut bei Wertpapiergeschäften im Sinne des
§ 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen, und

2. angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen sollen, dass sich das Institut kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden verschafft, ohne dass dem Institut dazu eine Befugnis von seinen Kunden erteilt worden ist;

die eidesstattliche Versicherung ist von allen Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts berufenen Organs gemeinschaftlich zu unterzeichnen. 5 § 2
Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entsprechend. 6 Im Fall einer Änderung der Erlaubnis oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen höheren Jahresbeitrag begründen.

§ 2b Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen


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Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vornehmen:



1 Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vornehmen:

1. Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen zugewiesen werden, wenn es nachweist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren; die Erträge waren im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen.

2. Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Instituts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, können der Beitragsbemessung diejenigen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des Antrags führt. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen. Über den Antrag entscheidet die Entschädigungseinrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.



2 Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. 3 Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des Antrags führt. 4 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen. 5 Über den Antrag entscheidet die Entschädigungseinrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. 6 Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

§ 2c Erhöhung des Jahresbeitrags


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(1) 1 Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens 10.000 grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte, mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag). 2 Bei Instituten mit weniger als 10.000, aber mindestens 5.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Prozent des Jahresbeitrags. 3 Bei Instituten mit weniger als 5.000, aber mindestens 1.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent des Jahresbeitrags. 4 Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer etwaigen Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und ein Verspätungszuschlag nicht erhoben wird, wenn ausschließlich der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.

(2) 1 Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbeitrag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. 2 Für die Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 und 6 entsprechend. 3 Wird die Erklärung nicht bis zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von 5 Prozent festgesetzt. 4 Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.



(1) 1 Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens 10.000 grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte, mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag). 2 Bei Instituten mit weniger als 10.000, aber mindestens 5.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Prozent des Jahresbeitrags. 3 Bei Instituten mit weniger als 5.000, aber mindestens 1.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent des Jahresbeitrags. 4 Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und dass kein Verspätungszuschlag erhoben wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.

(2) 1 Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbeitrag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. 2 Für die Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 und 7 entsprechend. 3 Wird die Erklärung nicht bis zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von 5 Prozent festgesetzt. 4 Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

§ 2d Ermäßigung des Jahresbeitrags


(1) 1 Der Jahresbeitrag ermäßigt sich vorbehaltlich des Absatzes 3 um einen Abschlag von 15 Prozent für eine bestehende Vertrauensschadenversicherung (Versicherungsabschlag). 2 Die Versicherung muss folgende Bedingungen erfüllen:

1. 1 Die Versicherung muss dem Institut Vermögensschäden, die von Vertrauenspersonen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursacht werden und diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichten, ersetzen. 2 Vertrauenspersonen sind sämtliche zum Zeitpunkt der Schadensverursachung beim Institut Beschäftigte einschließlich der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte (Organmitglieder). 3 Organmitglieder, die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, können als Vertrauenspersonen ausgeschlossen sein. 4 Während der Laufzeit der Versicherung neu hinzukommende Vertrauenspersonen müssen mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit für das Institut in die Versicherung eingeschlossen sein. 5 Für ausscheidende Vertrauenspersonen muss der Versicherungsschutz noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Institut fortbestehen.

2. Die Versicherungssumme muss mindestens 1 Million Euro betragen.

3. 1 Das Versicherungsunternehmen muss eine umfassende Einschätzung des übernommenen Risikos vorgenommen und seine Prämienkalkulation daran ausgerichtet haben und eine Prämienerhöhung, eine Prämiensenkung oder die Veränderung des Selbstbehalts und den zugrunde liegenden Sachverhalt der Entschädigungseinrichtung unverzüglich mitteilen. 2 Das jeweilige Institut muss sich damit einverstanden erklärt haben, dass die Entschädigungseinrichtung darüber in Kenntnis gesetzt wird.

4. Es muss ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 Prozent bis maximal 20 Prozent vereinbart worden sein.

5. 1 Versichert sein müssen alle während der Vertragslaufzeit verursachten Schäden, die dem Institut selbst durch Vertrauenspersonen zugefügt werden oder ihm dadurch entstehen, dass Vertrauenspersonen Dritten unmittelbar einen Schaden zufügen, für den das Institut haftet. 2 Versichert sein müssen auch Schäden, die während der Vertragslaufzeit verursacht, aber erst nach Vertragsende entdeckt und dem Versicherer angezeigt werden. 3 Der Versicherer kann sich vorbehalten haben, dass ihm Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende anzuzeigen sind.

3 Folgende Schäden können vom Versicherungsschutz ausgenommen sein:

1. Schäden, die durch persönlich haftende Gesellschafter sowie Gesellschafter verursacht werden, die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital des Instituts beteiligt sind,

2. Schäden, die durch Vertrauenspersonen verursacht werden, von denen das Institut bei Versicherungsbeginn oder Einschluss in die Versicherung wusste, dass sie bereits vorsätzliche unerlaubte Handlungen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 begangen haben,

3. Schäden, die vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern oder lediglich mittelbar verursacht werden,

4. Schäden, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen,

5. Schäden, die nach den Grundbedingungen der Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung versicherbar sind, und

6. Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Terror, Verfügung von hoher Hand, höhere Gewalt, Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht werden.

4 Die Versicherungsbedingungen können auch vorsehen, dass die Versicherungsleistung für Schäden, die von Organmitgliedern verursacht wurden, die direkt oder indirekt mit nicht mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital gekürzt wird. 5 In Höhe des Selbstbehalts nach Satz 2 Nummer 4 darf der Schadensverursacher nicht vom Institut von seiner Haftung freigestellt worden sein.

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(2) 1 Das Institut muss den Versicherungsabschlag bis spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens über das Bestehen und den Inhalt der Versicherung nachweisen. 2 Der Antrag muss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmitglieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3 Nummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 5 enthalten. 3 Liegt die Bestätigung des Versicherungsunternehmens nicht oder nicht vollständig bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des Antrags nach Satz 1 führt. 4 Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder wird die Bestätigung nicht bis zum 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. 5 Die Kündigung, Beendigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags aus sonstigem Grund sowie Änderungen des Versicherungsvertrags, welche die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen oder die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 genannte Ausnahme berühren, sind der Entschädigungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen. 6 Entfällt der Versicherungsschutz vor dem Ende des jeweils folgenden Abrechnungsjahres oder erfüllt der Versicherungsvertrag nicht mehr die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen, hat die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag ohne den Versicherungsabschlag neu festzusetzen. 7 Die in Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.



(2) 1 Das Institut muss den Versicherungsabschlag bis spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens über das Bestehen und den Inhalt der Versicherung nachweisen. 2 Der Antrag muss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmitglieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3 Nummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 5 enthalten. 3 Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder wird die Bestätigung nicht bis zum 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. 4 Die Kündigung, Beendigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags aus sonstigem Grund sowie Änderungen des Versicherungsvertrags, welche die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen oder die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 genannte Ausnahme berühren, sind der Entschädigungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen. 5 Entfällt der Versicherungsschutz vor dem Ende des jeweils folgenden Abrechnungsjahres oder erfüllt der Versicherungsvertrag nicht mehr die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen, hat die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag ohne den Versicherungsabschlag neu festzusetzen. 6 Die in Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

(3) 1 Der Versicherungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Institut für das gesamte jeweils folgende Abrechnungsjahr eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen hat. 2 Sind Organmitglieder gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 als Vertrauensperson ausgeschlossen oder Schäden gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vom Versicherungsschutz ausgenommen worden, beträgt der Versicherungsabschlag 7,5 Prozent. 3 Die Höhe des Versicherungsabschlags ist auf 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Einmalige Zahlung


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(1) Institute, die nach dem 1. August 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zahlung nach Maßgabe des § 4 zu leisten.

(2) Für die Berechnung
der einmaligen Zahlung ist der letzte festgestellte Jahresabschluss oder, wenn ein solcher zuvor vom Institut noch nicht aufgestellt wurde, seine Eröffnungsbilanz heranzuziehen. Nach Aufforderung durch die Entschädigungseinrichtung hat das Institut die zugrunde zu legende Bilanz der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist können die erforderlichen Angaben auch mittels Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erbracht oder von der Entschädigungseinrichtung eingeholt werden.



(1) 1 Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. 2 Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. 3 Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zahlung.

(2) 1 Mit der Zuordnung des Instituts
zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben. 2 Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet. 3 Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde.

(3) 1 Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben. 2 Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.


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§ 4 Bemessung der einmaligen Zahlung




§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung


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(1) Die einmalige Zahlung beträgt

1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 5 zweiter Halbsatz genannten Instituten 3,5 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 25.550 Euro;

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz genannten Instituten 3,5 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 4.375 Euro;

3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 7 und 8 genannten Instituten 0,35 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 2.555 Euro;

4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 0,35 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 300 Euro.

(2) Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.



(1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt

1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4 und Nummer 5 Halbsatz 2 genannten Instituten 6.300 Euro;

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 8 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro;

3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7 und Nummer 8 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro;

4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1.050 Euro.

(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.

§ 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze


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(1) Auf Antrag des Instituts tritt im Fall des § 8 Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags ein fiktiver Jahresbeitrag, der sich nach den entsprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr bemisst, wenn sich hiernach eine Abweichung zu der einmaligen Zahlung von mindestens 25 Prozent ergibt.

(2) Die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr darf zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der letzte festgestellte Jahresabschluss nebst dem Prüfungsbericht. § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen und kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, hat sie das Institut vor Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen den letzten festgestellten Jahresabschlusses nebst dem Prüfungsbericht einzureichen. Kommt ein Institut der Aufforderung der Entschädigungseinrichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.



(1) 1 Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1.050 Euro. 2 Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2.100 Euro. 3 § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) 1 Die Summe aus

1. den Sonderbeiträgen eines Instituts,

2. den
Sonderzahlungen eines Instituts,

3.
einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und

4. dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde,

darf
in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. 2 Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. 3 § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. 4 Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. 5 Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 4 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen

1.
den gemäß Satz 2 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen und

2. falls das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung endete, ausdrücklich zu erklären, dass der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr noch nicht festgestellt ist.

6
Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach oder ist der maßgebliche Jahresabschluss nicht festgestellt, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(3) 1 Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. 2 Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. 3 Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.

§ 5b Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen


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Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 7 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts. Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben wären. Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.



(1) 1 Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 7 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts. 2 Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben wären. 3 Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.

(2) Institute, bei denen die Bundesanstalt den Entschädigungsfall festgestellt hat, können nicht von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen befreit
werden.

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§ 5c (neu)




§ 5c Verzugszinsen


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1 Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fälligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag, die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der Mindestbeitrag nach § 4 nicht entrichtet worden, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen. 2 Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend anzuwenden.

§ 6 Bestätigung durch Prüfer


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Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.



1 Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 5b auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. 2 Soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde, können diese Bestätigungen auch von einem Steuerberater vorgenommen werden.

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§ 7a (neu)




§ 7a Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung


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(1) Auf Institute, die der Entschädigungseinrichtung vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet worden sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 5c in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die ab dem 1. August 2013 erhobenen Jahresbeiträge, Sonderbeiträge, Sonderzahlungen, einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden.

(3) 1 Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr anzuwenden. 2 In den Fällen, in denen in diesen Vorschriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 16. August 2013 ersetzt. 3 In den Fällen, in denen in der Verordnung der 15. August als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 30. August 2013 ersetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7b (neu)




§ 7b Subdelegation


vorherige Änderung

 


Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wird gemäß § 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.