Start
>
ZRQuotenV
>
§ 4
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2008 aufgehoben
>>>
zur aktuellen Fassung
oder >>>
direkten Nachfolgeregelung
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 4 - Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV)
V. v. 23.07.1996
BGBl. I S. 1190
; aufgehoben durch
§ 7
V. v. 04.04.2008
BGBl. I S. 690
Geltung ab 06.08.1996; FNA: 7631-1-23
Versicherungsaufsichtsrecht
1 weitere Fassung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Rückgewährrichtsatz für den Altbestand
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für Versicherungsverträge, auf die §
11c
des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
anzuwenden ist, beträgt der Rückgewährrichtsatz 90 vom Hundert.
§ 3
←
→
§ 5
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 4 ZRQuotenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZRQuotenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZRQuotenV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 8 ZRQuotenV Ausnahmen
... §§
4
bis 7 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen. § 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in ZRQuotenV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/5812/a79582.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed