Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 4 - Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV)

V. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch § 7 V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690
Geltung ab 06.08.1996; FNA: 7631-1-23 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Rückgewährrichtsatz für den Altbestand


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Versicherungsverträge, auf die § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, beträgt der Rückgewährrichtsatz 90 vom Hundert.

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Zitierungen von § 4 ZRQuotenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZRQuotenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZRQuotenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZRQuotenV Ausnahmen
... §§ 4 bis 7 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen. § 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt ...


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