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§ 406g - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung



(1) 1Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. 2Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.

(2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) 1Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. 2Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. 3Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. 4Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. 5Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.

(4) 1Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. 2Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.



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Frühere Fassungen von § 406g StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 3. Opferrechtsreformgesetz
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
aktuellvor 01.01.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 406g StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 406g StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525, 2529
§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... Gesetz regelt für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung 1. die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2), 2. ...
§ 5 PsychPbG Vergütung
... Die Vergütung des nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 406g und 406h durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 406g Psychosoziale ... zu den §§ 406g und 406h durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung § 406h Beistand des nebenklageberechtigten ... 3 wird Absatz 4. 12. Nach § 406f wird folgender § 406g eingefügt: „§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung (1) ... 12. Nach § 406f wird folgender § 406g eingefügt: „§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung (1) Verletzte können sich des Beistands eines ... sind aktenkundig zu machen." 13. Der bisherige § 406g wird § 406h und Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 14. Der bisherige § 406h ... in einer für sie verständlichen Sprache über ihre aus den §§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 1 PVNeuRG Änderung der Strafprozessordnung
... oder deren Aufhebung" eingefügt. 13. In § 397a Absatz 3 Satz 2 und § 406g Absatz 3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 142 Absatz 1" durch die Wörter „§ 142 ...