§ 57 Belehrung
1Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. 2Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. 3Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
Frühere Fassungen von § 57 StPO
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Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 14 2. JustizModG Änderung der Strafprozessordnung ... 7. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 6" durch die Angabe „§ 57 Abs. 7" ersetzt. 8. In § 454a ... Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 6" durch die Angabe „§ 57 Abs. 7" ersetzt. 8. In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57 ... 57 Abs. 7" ersetzt. 8. In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f" durch die Angabe „§ 57 Abs. 5" ... „§ 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f" durch die Angabe „§ 57 Abs. 5" ersetzt. 9. Dem § 454b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ...
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung ... Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt." 2. § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Vor der Vernehmung werden die ... Ausnahme vorliegt." 2. § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die ... eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Gestattung ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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