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§ 176 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller



(1) 1Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. 2Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. 3Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. 4Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. 5Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.

(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.



 
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Frühere Fassungen von § 176 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 31.12.2006Artikel 14 2. Justizmodernisierungsgesetz
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
aktuellvor 31.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 176 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 176 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 01.04.2024)
... Abs. 1 bis 4, f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176 , 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des ...
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.04.2024)
... 1 bis 4, e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten ...
§ 177 StPO Kosten (vom 25.07.2015)
... über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
§ 3 EUStAG Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
... jeweils vorgesehenen Fristen zu belehren ist. (5) Die §§ 172 bis 177 der Strafprozessordnung sind nicht anzuwenden, soweit dem Verletzten gemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 17 TKMoG Änderung der Strafprozessordnung
...  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 113b" durch die Angabe „ § 176 " ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b" durch ... c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b" durch die Angabe „ § 176 " ersetzt. 2. § 100j wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 113b" durch die Angabe „ § 176 " ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b" durch ... b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b" durch die Angabe „ § 176 " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „(§ ... d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 113b" durch die Angabe „ § 176 " ...

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 14 2. JustizModG Änderung der Strafprozessordnung
... erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt." 3. Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Davon abweichende Regelungen ...

Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Artikel 2 50. StrÄndG Folgeänderungen
...  1. In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 174 bis 176 , 179" durch die Wörter „§§ 174 bis 176, 177 Absatz 2 Nummer 1" ... „§§ 174 bis 176, 179" durch die Wörter „§§ 174 bis 176 , 177 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 2. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f ...

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Artikel 2 StGBÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 178" durch die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, ... §§ 174, 174a, 176 bis 178" durch die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178" ...

Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 2 StGBuaÄndG 2021 Änderung der Strafprozessordnung
... a) In Buchstabe f wird die Angabe „§§ 176a, 176b" durch die Angabe „ §§ 176 , 176c, 176d" ersetzt. b) In Buchstabe g werden die Wörter „§ 184b ... „des § 176a Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3" durch die Wörter „des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d" ersetzt. b) In Buchstabe e wird die Angabe ... a) In Buchstabe c wird die Angabe „§§ 176a, 176b" durch die Angabe „ §§ 176 , 176c, 176d" ersetzt. b) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 184b Absatz ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... § 174 Verwerfung des Antrags § 175 Anordnung der Anklageerhebung § 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177 Kosten Dritter Abschnitt ...