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§ 199 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens



(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) 1Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. 2Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.





 

Frühere Fassungen von § 199 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 199 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 199 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 294 StPO Verfahren nach Anklageerhebung (vom 25.07.2015)
...  (2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199 ) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Artikel 1 VerstStVfÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens §§ 198 bis 211 Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung §§ 212 bis ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 198 (weggefallen) § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 200 Inhalt der ...