Änderung § 32d StPO vom 01.01.2022

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§ 32d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 32d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung *)


(Text neue Fassung)

§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung


(Textabschnitt unverändert)

1 Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2 Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. 3 Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

vorherige Änderung


---
*) Anm. d. Red.: § 32d tritt gemäß Artikel 33 Abs. 4 Nr. 1 G. v. 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) am 1. Januar 2022 in Kraft.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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