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Änderung § 58 StPO vom 01.10.2009

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§ 58 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 58 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58


(Text neue Fassung)

§ 58 Vernehmung; Gegenüberstellung


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(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.



(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) 1 Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2 Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3 Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4 Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. 5 Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.


 
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