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Änderung § 114e StPO vom 01.01.2010

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§ 114e StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 114e StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
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§ 114e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 114e Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt


vorherige Änderung

 


1 Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. 2 Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt.


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