Änderung § 119a StPO vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StPOuIRGÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 119a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 119a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde


vorherige Änderung

 


(1) 1 Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2 Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed