Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11a StPO vom 01.04.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StPOuIRGÄndG am 1. April 2013 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2013 geltenden Fassung
§ 11a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung


vorherige Änderung

 


Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.