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Änderung § 12 StPO vom 01.04.2013

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§ 12 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2013 geltenden Fassung
§ 12 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12


(Text neue Fassung)

§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


vorherige Änderung

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.



(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.



 

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