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Änderung § 58b StPO vom 01.11.2013

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§ 58b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 58b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung


vorherige Änderung

 


Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.

 

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