Änderung § 459i StPO vom 25.07.2015

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§ 459i StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 459i StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 459i


(Text neue Fassung)

§ 459i Mitteilungen


vorherige Änderung

(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459, 459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.

(2) In den Fällen der §§ 111o, 111p ist die Maßnahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben.



(1) 1 Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. 2 Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. 2 Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.

 



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