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Änderung § 3 StPO vom 25.07.2015

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§ 3 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 3 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Begriff des Zusammenhanges


vorherige Änderung

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.



Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.


 
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