Änderung § 25 StPO vom 25.07.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 StraVMoG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 25 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25


(Text neue Fassung)

§ 25 Ablehnungszeitpunkt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn



(1) 1 Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. 2 Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. 3 Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) 1 Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und

2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

vorherige Änderung

Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.



2 Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed