Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 268d StPO vom 25.07.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 268d StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 268d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 268d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 268d


(Text neue Fassung)

§ 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung


(Textabschnitt unverändert)

Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige