§ 268d StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 268d StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 268d | (Text neue Fassung)§ 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung |
(Textabschnitt unverändert) Ist die Urteil dem in Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt. |