Änderung § 213 StPO vom 25.07.2015

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§ 213 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 213 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 213


(Text neue Fassung)

§ 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung


vorherige Änderung

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.



(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.





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