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Änderung § 48 StPO vom 25.07.2015

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§ 48 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 48 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48


(Text neue Fassung)

§ 48 Zeugenpflichten; Ladung


vorherige Änderung

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.



(1) 1 Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 2 Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.



(heute geltende Fassung)