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Änderung § 403 StPO vom 25.07.2015

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§ 403 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 403 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 403


(Text neue Fassung)

§ 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren


vorherige Änderung

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.



1 Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. 2 Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.