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Änderung § 11a StPO vom 25.07.2015

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§ 11a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 11a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 11a


(Text neue Fassung)

§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung


(Textabschnitt unverändert)

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.



(heute geltende Fassung)