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Änderung § 257b StPO vom 25.07.2015

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§ 257b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 257b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 257b


(Text neue Fassung)

§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten


(Textabschnitt unverändert)

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.



(heute geltende Fassung)