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Änderung § 32 StPO vom 25.07.2015

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§ 32 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 32 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32


(Text neue Fassung)

§ 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen


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(weggefallen)



(1) 1 Die Akten werden elektronisch geführt. 2 Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. 3 Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 4 Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.

(2) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2 Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.

(3) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2 Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.