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Änderung § 459 StPO vom 25.07.2015

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§ 459 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 459 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 2 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 459


(Text neue Fassung)

§ 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes


vorherige Änderung

Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.



Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.