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Änderung § 111k StPO vom 25.07.2015

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§ 111k StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 111k StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111k


(Text neue Fassung)

§ 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes


vorherige Änderung

Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so soll sie dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. § 111f Abs. 5 ist anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist.



(1) 1 Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. 2 Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. 3 Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 4 Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 5 § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. 2 Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden,
kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(heute geltende Fassung)