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Änderung § 362 StPO vom 25.07.2015

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§ 362 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 362 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 357
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 362


(Text neue Fassung)

§ 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten


(Textabschnitt unverändert)

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;

3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;

vorherige Änderung

4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.



4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird;

5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt
wird. *)


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*) Anm. d. Red.: Nummer 5 ist gemäß Entscheidung des BVerfG und Bekanntmachung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 357) mit dem GG unvereinbar und nichtig.