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Änderung § 286 StPO vom 25.07.2015

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§ 286 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 286 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
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§ 286


(Text neue Fassung)

§ 286 Vertretung von Abwesenden


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Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.



1 Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2 Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.