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Änderung § 154c StPO vom 25.07.2015

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§ 154c StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 154c StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154c


(Text neue Fassung)

§ 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.

vorherige Änderung

(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) diese an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.



(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.


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