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Änderung § 219 StPO vom 25.07.2015

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§ 219 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 219 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 219


(Text neue Fassung)

§ 219 Beweisanträge des Angeklagten


vorherige Änderung

(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.



(1) 1 Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2 Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.