Tools:
Update via:
Änderung § 420 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 EAkteJEG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 420 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 420 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 420 | (Text neue Fassung)§ 420 Beweisaufnahme |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden. | (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen erstellte Äußerung enthalten, ersetzt werden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen. (3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. (4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al0-48834.htm