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Änderung § 94 StPO vom 25.07.2015

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§ 94 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 94 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
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§ 94


(Text neue Fassung)

§ 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(Textabschnitt unverändert)

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

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(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.