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Änderung § 58 StPO vom 25.07.2015

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§ 58 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 58 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58


(Text neue Fassung)

§ 58 Vernehmung; Gegenüberstellung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

vorherige Änderung

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.



(2) 1 Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2 Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3 Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4 Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. 5 Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.

(heute geltende Fassung) 

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