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Änderung § 111o StPO vom 01.07.2017

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§ 111o StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 111o StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111o (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 111o Verfahren bei der Herausgabe


vorherige Änderung

 


(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(heute geltende Fassung) 

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