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Änderung § 421 StPO vom 01.07.2017

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§§ 421 bis 429 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 421 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 421 bis 429


(Text neue Fassung)

§ 421 Absehen von der Einziehung


vorherige Änderung

(weggefallen)



(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,

2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder

3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) 1 Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. 2 Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. 3 § 265 gilt entsprechend.

(3) 1 Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. 2 Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.



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