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Änderung § 53a StPO vom 09.11.2017

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§ 53a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
§ 53a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer


(Text neue Fassung)

§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen


vorherige Änderung

(1) 1 Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. 2 Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen.



(1) 1 Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

1. eines Vertragsverhältnisses einschließlich
der gemeinschaftlichen Berufsausübung,

2. einer berufsvorbereitenden
Tätigkeit oder

3. einer sonstigen Hilfstätigkeit

an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken.
2 Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.

(heute geltende Fassung) 

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