Änderung § 250 StPO vom 01.01.2018

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§ 250 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 250 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung


(Text alte Fassung)

1 Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2 Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.

(Text neue Fassung)

1 Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2 Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

(heute geltende Fassung) 



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