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Änderung § 381 StPO vom 01.01.2018

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§ 381 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 381 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 381 Erhebung der Privatklage


(Text alte Fassung)

1 Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2 Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3 Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen.

(Text neue Fassung)

1 Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2 Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3 Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. 4 Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.

(heute geltende Fassung) 

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