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Änderung § 356a StPO vom 21.12.2018

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§ 356a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 356a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2571
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


(Text alte Fassung)

1 Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2 Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. 3 Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 4 § 47 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2 Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. 3 Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 4 Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. 5 § 47 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)