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Änderung § 29 StPO vom 13.12.2019

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§ 29 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 29 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen


(Text neue Fassung)

§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters


vorherige Änderung

(1) 1 Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. 2 Wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt und würde eine Entscheidung über die Ablehnung den Beginn der Hauptverhandlung verzögern, kann diese vor der Entscheidung über die Ablehnung durchgeführt werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen hat.

(2) 1 Wird
ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung (§§ 26a, 27) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist; über die Ablehnung ist spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu entscheiden. 2 Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muß die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen; dies gilt nicht für solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten. 3 Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

(3) Hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben, das Ablehnungsgesuch innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu begründen, gilt Absatz 2
mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Ablehnung spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages nach Eingang der schriftlichen Begründung und stets vor Beginn der Schlussanträge zu entscheiden ist.



(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) 1 Die Durchführung
der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. 2 Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

(3) 1 Über die Ablehnung ist spätestens
vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. 2 Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt

1. mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn
ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird,

2. mit dem Tag des Eingangs
der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.

3 Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt,
so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden.

(4) 1
Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. 2 Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.

(heute geltende Fassung)