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Änderung § 406g StPO vom 13.12.2019

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§ 406g StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 406g StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung


(1) 1 Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. 2 Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.

(2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. 2 Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. 3 Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. 4 Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 1 entsprechend. 5 Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. 2 Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. 3 Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. 4 Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. 5 Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.

(4) 1 Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. 2 Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3 Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.



(heute geltende Fassung)