Änderung § 168 StPO vom 01.07.2021

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§ 168 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 168 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen


(Text alte Fassung)

1 Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2 Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. 3 In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.

(Text neue Fassung)

1 Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2 Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. 3 In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. 4 Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben.

(heute geltende Fassung) 



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