Änderung § 271 StPO vom 01.07.2021

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§ 271 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 271 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 271 Hauptverhandlungsprotokoll


(Text alte Fassung)

(1) 1 Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. 2 Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. 2 Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) 1 Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. 2 Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.



(heute geltende Fassung) 



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