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Änderung § 286 StPO vom 01.07.2021

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§ 286 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 286 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 286 Vertretung von Abwesenden


(Text alte Fassung)

1 Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. 2 Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

(Text neue Fassung)

1 Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2 Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

(heute geltende Fassung)