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Änderung § 373b StPO vom 01.07.2021

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§ 373b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 373b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

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§ 373b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 373b Begriff des Verletzten


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(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.

(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind

1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,

2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,

3. die Verwandten in gerader Linie,

4. die Geschwister und

5. die Unterhaltsberechtigten

einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.