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Änderung § 463d StPO vom 01.10.2023

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§ 463d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 463d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 463d Gerichtshilfe


(Text alte Fassung)

Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.

(Text neue Fassung)

1 Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. 2 Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung

1.
über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist,

2. über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.


(heute geltende Fassung)