Änderung § 154f StPO vom 01.10.2009

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§ 154f StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 154f StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 154f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 154f


vorherige Änderung

 


Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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