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Änderung § 119a StPO vom 01.01.2010

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§ 119a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 119a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 119a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 119a


vorherige Änderung

 


(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)