Änderung § 291 StPO vom 01.04.2012

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§ 291 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 291 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 30 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 291


(Text alte Fassung)

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

(Text neue Fassung)

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.




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