Änderung § 12 StPO vom 01.04.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 BwAuslGSG am 1. April 2013 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2013 geltenden Fassung
§ 12 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 89
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung)

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(Text neue Fassung)

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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