§ 12 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2013 geltenden Fassung | § 12 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 89 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
(Text alte Fassung) (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. | (Text neue Fassung) (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. |
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. |